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   RG, 07.04.1933 - I 303/33   

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https://dejure.org/1933,315
RG, 07.04.1933 - I 303/33 (https://dejure.org/1933,315)
RG, Entscheidung vom 07.04.1933 - I 303/33 (https://dejure.org/1933,315)
RG, Entscheidung vom 07. April 1933 - I 303/33 (https://dejure.org/1933,315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der Auslegung der Revisionsbegründung. 2. Ist es im Sinne des § 44 StPO. ein unabwendbarer Zufall, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Angeklagten bei Abgabe der Revisionsbegründung über deren gesetzliche Erfordernisse überhaupt nicht oder falsch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 67, 197
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der revisionsgerichtlichen Auslegung des Revisionsvorbringens im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 16.3.2016, aaO) ; dabei ist die "Revisionsbegründung als Willenserklärung" der Auslegung grundsätzlich zugängig (so schon RG Urteil vom 7.4.1933 - I 303/33 - RGSt 67, 197, 198).
  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Wird (allein oder neben der Verfahrensbeschwerde) die allgemeine, wenn auch durch einzelne Ausführungen ergänzte (vgl. dazu Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 206 Fußnote 8), Sachrüge erhoben, erfaßt die Distanzierung vom Vorgetragenen auch sie, wenn die Auslegung der Revisionsbegründung als einer Willenserklärung (vgl. RGSt 40, 99; 67, 197, 198) ergibt, daß der Verteidiger nicht einmal diese Rüge verantworten will (so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - 3 StR 167/54 -).

    Denn auch für die allgemeine (unausgeführte oder ergänzte) Sachbeschwerde ergibt sich aus dem Gesetz ein formales Erfordernis, dessen Nichtbeachtung sie unzulässig macht: Sie muß nach §§ 344 Abs. 2 Satz 1, 345 Abs. 2 StPO wenigstens die formgültige Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt enthalten, wenn sie für das Revisionsgericht Anlaß sein soll, das angefochtene Urteil auf Verletzungen des Strafgesetzes (und der Grundrechtsnormen) zu überprüfen (vgl. RGSt 40, 99; 50, 253; 67, 197, 198; Alsberg a.a.O.; Meyer a.a.O. § 344 Anm. II 5 b).

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 SF 4/16 AR

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfrageverfahren - Antwort auf die Anfrage des

    Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der revisionsgerichtlichen Auslegung des Revisionsvorbringens im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 16.3.2016, aaO) ; dabei ist die "Revisionsbegründung als Willenserklärung" der Auslegung grundsätzlich zugängig (so schon RG Urteil vom 7.4.1933 - I 303/33 - RGSt 67, 197, 198).
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